§ 1 Gegenstand des Vertrages:
Vertragsgegenstand, Aufgabe und Verwendungszweck des Gutachtens sind im Sachverständigenvertrag anzugeben. Vom Sachverständigenvertrag oder von diesen besonderen Vertragsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie vom Sachverständigen ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
§ 2 Mitwirkung des Auftraggebers:
Der Auftraggeber verpflichtet sich den Sachverständigen bei seinen Tätigkeiten zu unterstützen. Er hat den Sachverständigen insbesondere die Grundlagenbeschaffung zu ermöglichen und ihm alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erstattung und den Zweck des Gutachtens von Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
§ 3 Gegenseitige Rechte und Pflichten:
Der Auftrag wird entsprechend den geltenden Sachverständigengrundsätzen, insbesondere des Bundes-verbandes freier Sachverständige unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Der Sachverständige wird durch die Beauftragung ermächtigt, nach seinem Ermessen bei beteiligten Behörden und dritten Personen Auskünfte einzuholen und entsprechende Nachforschungen anzustellen. Auf Anforderung ist dem Sachverständigen hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. Notwendige Reisen, Besichtigungen, Untersuchungen und Versuche werden im Einzelfall mit dem Auftraggeber besonders vereinbart, falls nötig schriftlich niedergelegt.
§ 4 Hinzuziehung von Hilfskräften:
Der Sachverständige führt auf schriftlichen Wunsch Bauteilöffnungen, die unbedingt notwendig sind, um den entsprechenden Sachverhalt zu klären, durch. Er führt weiterhin nötige bauphysikalische Messungen in Form von relativer Luftfeuchtemessungen durch. Für spezielle z.B. biologische Untersuchungen oder schallschutztechnische Messungen darf der Sachverständige nach seinem Ermessungen geeignete und qualifizierte Fachkräfte heranziehen. Die Beauftragung dieser erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Notwendige Instrumenteneinsätze und eventuelle Laboruntersuchungen bestimmt der Sachverständige im Einzelfall. Der notwendige Aufwendungsrahmen wird mit dem Auftraggeber im Einzelfall besprochen und vereinbart.
§ 5 Termine:
Verbindliche Termine und Fristen sind einzelvertraglich schriftlich zu vereinbaren. Die Termine werden durch den Sachverständigen schriftlich ca. 10 Tage vor dem besagten Termin zugestellt.
§ 6 Schweigepflicht:
Der Sachverständige ist im Rahmen des § 203 Absatz 2 Nr.5 Strafgesetzbuch über persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit anvertraut und bekannt gegeben wurden, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen. Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtertätigkeit darf der Sachverständige in neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten, als hierdurch ein Rückschluss auf den Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige schützenswerte Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt werden. Im übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund gesetzlicher Vorschrift hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 7 Urheberrecht:
Der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den im Gutachten oder im Sachverständigenvertrag angegebenen Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehende Verwendung des Gutachtens ist mit allen Aufstellungen, Berechnungen oder sonstigen Einzelheiten, insbesondere der Veröffentlichung und Vervielfältigung, auch auszugsweise oder sinngemäß, nur mit schriftlicher Genehmigung des Sachverständigen gestattet und dementsprechend zusätzlich zu honorieren. Fotos werden generell digital gefertigt. Auf Wunsch des Auftraggebers kann das Foto auch konventionell mit Datenrückwand gefertigt und im Gutachten dargestellt werden. Die Fotos unterliegen ebenfalls dem Urheber- und Verwendungsrecht.
§ 8 Auskunftspflicht des Sachverständigen:
Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber jederzeit Auskunft über den Bearbeitungsstand, die Aufwendungen und über den voraussichtlichen Fertigstellungstermin.
§ 9 Vergütung:
Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches und den nachfolgenden Grundlagen. Bis zum Eingang angeforderter Kostenvorauszahlung ist der Sachverständige berechtigt, die Leistung zu verweigern bzw. ruhen zu lassen. Die durch Vorauszahlung nicht abgedeckte Gesamtvergütung und der Anspruch auf Aufwendungsersatz werden mit der Erteilung der Schlussrechnung fällig. Etwaige Überzahlungen werden mittels Überweisung oder Verrechnungsscheck zum selben Zeitpunkt erstattet. Im Falle des Tätigwerdens als Zeuge vor Gericht erhält der Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Zeugengebühr und den zum Gerichtstermin gültigen Vergütungsbeträgen des Sachverständigen erstattet. Zur Vergütung und den Auslagen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen gültigen Höhe hinzu.
§ 10 Zahlungen:
Fällige Zahlungen haben innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Rechnung, Teilrechnung oder Anzahlungsforderung zu erfolgen.
§ 11 Haftung:
Der Sachverständige haftet im Rahmen seiner Berufshaftpflicht bis zu den versicherten Deckungssummen von 1.500.000,--€ für Personenschäden und 350.000,--€ für Sach- und Vermögensschäden.
§ 12 Kündigung:
Die Kündigung des Vertrages ist schriftlich zu erklären. Als Kündigungsgrund gilt u.a., wenn der Auftraggeber trotz Mahnung die für die Durchführung des Sachverständigen erforderlichen Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung unterlässt, den angeforderten Kostenvorschuss nicht entrichtet, eine erforderliche Zustimmung z.B. zur notwendigen Einschaltung eines Sonderfachmanns verweigert oder die Tätigkeit des Sachverständigen behindert. Für den Auftraggeber stellt es einen wichtigen Grund dar, wenn der Sachverständige grob gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt. Endet der Vertrag durch seine Kündigung, so behält der Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung seines Honorars und Aufwands, der bis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im Büro des Sachverständigen von diesem zur Vorbereitung und Unterbringung der beauftragten Leistung aufgewendet worden ist, ohne dass zum Nachweis der erbrachten Leistung ein schriftliches Teilergebnis vorliegen muss.
§ 14 Gerichtsstand:
Soweit nichts § 38 Absatz 3 (ZPO) entgegensteht, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Bürositz des Sachverständigen.
§ 15 Verbraucherstreitbeleigungsgesetzt (VSBG):
Nach §36 des VSBG ist Ingenieurleistungen Lischer nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Daher beteiligt sich ILL generell nicht an einem Schlichtungsverfahren.
§ 16 Schlussbestimmung:
Falls der Auftraggeber gegen einzelne Vertragsbedingungen Bedenken hat, bitten ich um Mitteilung. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen Bestimmungen soll das gelten, was den gewollten Zweck in gesetzlicher zulässiger Weise am nächsten kommt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch Erreichung des Vertragszweckes geeignet zu ersetzen.